Impressum
SATEC Fertigungstechnik KG
Heinrich-Hertz-Straße 22
78052 Villingen-Schwenningen:
Telefon 0 77 21 – 40 65 28
Telefax 0 77 21 – 40 65 29
info@satec-vs.de
www.satec-vs.de
Handelsregister HRA 703070
Amtsgericht Freiburg
Geschäftsführung:
Mario Spath, Anselm Säger
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Satec Fertigungstechnik KG, Villingen-Schwenningen
(Stand 01.02.2011)
I. Allgemein
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
2. AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies von uns vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Wir erklären ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten unsere AGB. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
3. Der Auftraggeber und wir vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen uns Geltung haben wird, sondern die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäfte hiermit ausdrücklich Bestand hat.
4. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
5. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn wir diese schriftlich anerkennen.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebots nachweislich beim uns eintrifft, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so können wir jenes Entgelt geltend machen, das unseren üblichen Preisen entspricht. Wir sind bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu unseren üblichen Preisen entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, sofern nicht anders vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
2. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind an uns abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehöhrenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
2. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
V. Notwendige Angaben des Auftraggebers
1. Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an uns bekanntzugeben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstroff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
2. Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekanntzugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an uns übergebenden Rohmaterialien und Halbfertigteile, sowie ein Lieferschein für diese zu übergeben. Desweiteren hat der Auftraggeber die auszuführenden Arbeitsschritte zu bezeichnen.
3. Werden uns diese oben angeführten Angaben nicht schriftlich bekanntgegeben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Fertigung unsererseits ohne etwaige Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem Auftrag und Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird unsererseits keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall haben wir auch keinen Schadensersatz zu leisten.
VI. Gewährleistung, Haftung
1. Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
6. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns ist unsere Haftung auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Wir leisten für Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung.
8. Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist. Kenntnis des Auftraggebers vom Mangel, sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, beseitigen unsere Gewährleistungspflichten.
VII. Rahmenaufträge
1. Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Auftraggeber 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag in den sich hieraus ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant.
2. Nach Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Auftraggeber in Annahmeverzug zu setzen und Schadensersatz zu fordern.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.
VIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Satec Fertigungstechnik OHG sollen vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahe kommende Klausel ersetzt werden.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird Villingen-Schwenningen vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte zwischen Kaufleuten ist bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, das für Satec Fertigungstechnik OHG zuständige Amtsgericht. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und uns ausschließlich deutsches Recht.